Satzung

    Satzung des Bibliotheksverbandes
    Mittel- und Oberfranken e.V.

    Die Satzung wurde beschlossen während der Mitgliederversammlung am 30.03.2011 in Nürnberg

    Satzung

    • §1 Name und Sitz

      Der Verein führt den Namen Bibliotheksverband Mittel- und Oberfranken e.V. (im folgenden „Verband“ genannt). Er bildet den Zusammenschluss von Trägern und Förderern kommunaler öffentlicher Bibliotheken und Schulbibliotheken in Mittel- und Oberfranken. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband hat seinen Sitz in Nürnberg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Verbandes ist Volksbildung.

    • §2 Zweck und Aufgaben

      1. Der Verband hat die Aufgabe, die Bibliotheken der Landkreise, Städte und Gemeinden in Mittel- und Oberfranken zu fördern, um eine flächendeckende Literaturversorgung der Bevölkerung in den Gemeinden sowie der Schulverbände in den Regierungsbezirken Mittel- und Oberfranken zu sichern. Er vertritt die Belange der kommunalen Bibliotheksträger. Daneben können auch andere bayerische Bereiche, die keine kommunale Vertretung haben, gefördert werden.
      2. Er trifft die erforderlichen Maßnahmen, die zur Entwicklung des Bibliothekswesens und zur Unterstützung der öffentlichen Bibliotheken und Schulbibliotheken beitragen.
      3. Er unterhält Einrichtungen, die beim fachgerechten Aufbau der Medienbestände, der äußeren Gestaltung und inneren Ordnung der Bibliotheken Hilfe leisten.
      4. Er bemüht sich, den Einkauf des Bedarfs der Bibliotheken möglichst vorteilhaft zu gestalten (Beschaffung von Büchern u.a. Medien, Einrichtungsgegenstände u.a. Materialien). Dazu unterhält er die im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragene Firma „Bibliotheksverband Mittel- und Oberfranken e.V. – Bücherdienst“.
      5. Er bemüht sich um die Einordnung des Bibliothekswesens in die öffentliche Kulturarbeit und um eine etatmäßige geregelte Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken.
      6. Diese Aufgaben regelt er in enger Fühlungnahme mit den Regierungen und den Bezirken Mittel- und Oberfranken sowie der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen, Außenstelle Nürnberg.
      7. Der Verband pflegt den Erfahrungsaustausch mit anderen Bibliotheksverbänden.
      8. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    • §3 Gemeinnützigkeit

      1. Der Verband verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Volksbildung. Etwaige Gewinne dürfen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands, soweit es sich nicht um Ersatz von Bar-Auslagen handelt.
      2. Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen dürfen nicht geleistet werden.
      3. Die Förderung der Bibliotheken ist nicht davon abhängig, ob die Bibliotheksträger Mitglieder des Verbandes sind. Bibliotheken, die gewerblichen Zwecken dienen, werden nicht gefördert.

    • §4 Mitgliedschaft

      1. Mitglieder können kommunale Körperschaften werden, die öffentliche Bibliotheken unterhalten oder fördern. Ihre Vertretung im Verband erfolgt entsprechend den jeweiligen Kommunalgesetzen.
      2. Die Mitgliedschaft können auch Einzelpersonen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts und wirtschaftliche Unternehmer erwerben, soweit sie das öffentliche Bibliothekswesen fördern.
      3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Gesamtvorstand erworben. 4. Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Gesamtvorstandes Persönlichkeiten, die sich um die Verbandsarbeit besondere Verdienste erworben haben, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
      5. Jedes Mitglied kann zum Schluss des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist aus dem Verband ausscheiden. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.
      6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    • §5 Mitgliedsbeiträge

      Der Verband erhebt von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.

    • §6 Organe des Verbandes

      Organe des Verbandes sind:
      1. der gesetzliche Vorstand 2. der Gesamtvorstand 3. die Mitgliederversammlung

    • §7 Gesetzlicher Vorstand und Gesamtvorstand

      1. Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
      2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten jeweils für sich allein den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
      3. Der Gesamtvorstand besteht aus dem gesetzlichen Vorstand und vier weiteren Mitgliedern sowie dem jeweiligen Leiter/Leiterin der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen, Außenstelle Nürnberg (oder dessen Stellvertreter) als beratendes Mitglied.
      4. Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Leiters der Landesfachstelle – werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der dreijährigen Wahlperiode bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet während dieser Zeit ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Gesamtvorstand ein Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Ersatzmann.
      5. Ein Vorstandsmitglied scheidet automatisch aus, wenn die von ihm vertretene Körperschaft oder Vereinigung die Mitgliedschaft aufgibt.
      6. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
      7. Der Gesamtvorstand hat das Verbandsvermögen zu verwalten und die Aufsicht über die Verbandseinrichtungen zu führen.
      8. Der Gesamtvorstand kann zur Übernahme bestimmter Geschäfte gemäß § 30 BGB einen Vertreter bestimmen.

    • §8 Mitgliederversammlung

      1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden alle drei Jahre unter Einhaltung einer 3-wöchigen Ladefrist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
      2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es ein dringendes Interesse des Verbandes erfordert oder wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder eine solche unter Angabe des Zweckes und der Gründe bei einem der Vorsitzenden schriftlich beantragen.
      3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
      4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
      5. Zur Änderung der Satzung ist eine ¾-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen auf Veranlassung des Registergerichts oder einer anderen Behörde können vom Gesamtvorstand beschlossen werden.
      6. Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Verbandes ist nur beschlussfähig wenn ¾ aller Mitglieder erschienen sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In den Einladungen ist auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Zur Auflösung des Verbandes ist eine ¾-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
      7. Über die Mitgliederversammlung und die Versammlungsbeschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

    • §9 Rechtsnachfolge

      1. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seiner Aufgaben bestimmt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.
      2. Diese Mittel dürfen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 verwendet werden.

    • §10 Informationen zur Satzung

      1. Vorstehende Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
      2. Die Satzung wurde errichtet am 04.06.1965 und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.03.2011 Diese Satzung – Satzungsänderung wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR 862 eingetragen.

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